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3.6 Haftungsbestimmungen
Für den Fall, dass über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gem § 22 Abs 1 gegenüber der juristischen Person für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten. Sie haften zur ungeteilten Hand. Hierbei setzt § 22 allerdings pro Person eine Obergrenze für bis zu EUR 100.000.– fest. Die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs haften nur, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens