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Dokument-ID: 622268
2.2 Haftungssituation der einzelnen Mitglieder
Haftungssituation der einzelnen Mitglieder (gem GenRÄG 2024)
Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024)
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sollen künftig nur noch mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden können (§ 2 GenG). Der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung kommt keine praktische Bedeutung zu. Im Firmenbuch findet sich keine solche Genossenschaft. Diese Kategorie der Genossenschaften sowie die dafür bestehenden besonderen Bestimmungen sind somit praktisch obsolet geworden und wurden daher aufgehoben.