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5.3.6 Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts
In § 2 des 1. COVJuBG wird eine Regelung für Fristen getroffen, innerhalb derer bei Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist. Gemäß der genannten Bestimmung wird die Zeit vom Inkrafttreten des 1. COVJuBG bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht eingerechnet. § 2 des 1. COVJuBG gilt für materiellrechtliche Fristen, wobei der AB • [Fußnote: AB 112 BlgNR 27. GP 9.] die Verjährungsfristen nennt, sodass beispielsweise die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Kostenvorschusses gem § 71d Abs 1 IO gehemmt wird. Aber auch für die Jahresfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage hat diese Bestimmung Bedeutung. • [Fußnote: Mohr, ZIK digital exklusiv, 2020/1.]