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Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Herabsetzung/Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile

Herabsetzung/Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile (inkl Änderungen druch das GenRÄG 2024)

Anpassungen durch das GenRÄG 2024

Die §§ 33 und 33a GenG wurden im Hinblick darauf angepasst, dass es künftig nur noch Genossenschaften mit beschränkter Haftung gibt. Ein „Wechsel der Haftungsart“, wie er früher vorgesehen war, kommt daher nicht mehr in Betracht. Neben der Herabsetzung der Haftung soll aber auch deren Erhöhung weiterhin möglich sein (AB 2622 BlgNR XXVII. GP 3).

Hierzu sieht § 33 GenG vor, dass Generalversammlungsbeschlüsse auf Erhöhung oder Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Zur Beschlussfassung ist es erforderlich, dass wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Im Genossenschaftsvertrag können weitergehende Erfordernisse vorgesehen werden. Beschlüsse auf eine Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile haben gegen Mitglieder, die bei der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten waren oder die gegen den Beschluss gestimmt und noch vor Schluss der Generalversammlung dagegen Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, keine rechtliche Wirkung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage nach der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch die Mitgliedschaft kündigen und gem dieser Kündigung ausscheiden.

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