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Dokument-ID: 432330
3.3.6 In welcher Form ist die Generalversammlung einzuberufen?
Grundsätzlich ist die Einberufung der Generalversammlung den einzelnen Gesellschaftern mittels rekommandierten Schreibens bekanntzugeben. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine bestimmte Form der Veröffentlichung festgesetzt werden. Zwischen dem Tage der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tage der Versammlung muss mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen liegen (§ 38 Abs 1 GmbHG).