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Dokument-ID: 432412
4.3.5 Ist eine Entsendung durch Aktionäre in den Aufsichtsrat möglich?
In der Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das Recht eingeräumt werden, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen darf. In nicht börsenotierten Gesellschaften darf die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen (§ 88 Abs1 AktG).