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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Kann ein Kommanditist von der außergewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen werden?

Zur Vornahme von Handlungen, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen, müssen neben den Komplementären grundsätzlich auch die Kommanditisten zustimmen. Die Kommanditisten besitzen im Rahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung ein Geschäftsführungsrecht, denn gemäß § 161 Abs 2 iVm § 116 Abs 2 UGB ist für außergewöhnliche Handlungen ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Möglich ist aber, dass dieses Mitgeschäftsführungsrecht der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen wird.

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