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4.3.9 Können Ausschüsse bestellt werden?
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die seine Verhandlungen und Beschlüsse vorbereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen. Die gemäß § 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat, wobei dies keine Geltung für Sitzungen und Abstimmungen hat, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft (§ 92 Abs 4 AktG).