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4.3 Kostendeckendes Vermögen
Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens erforderlich (§ 71 Abs 1 IO). Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein (§ 71 Abs 2 IO). Das Gericht kann bei der Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen (§ 71 Abs 3 IO).