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4.6 Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und bei der GKK
Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sollten die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Meldung erstatten. Gemäß § 2 GSVG sind nämlich auch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft – soweit es sich um natürliche Personen handelt – in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des GSVG pflichtversichert, sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist. Erfolgt keine Meldung, sendet die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die durch die Bezirkshauptmannschaft bzw durch den Magistrat über die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit informiert wird, dem Unternehmer die Fragebögen zu.