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4.4.3 Nebenleistungspflichten
Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung einer Nebenleistungspflicht ist gemäß § 8 GmbHG zulässig: So können sich Gesellschafter neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten. In diesem Fall sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen und Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung im Gesellschaftsvertrag genau zu bestimmen (§ 8 Abs 1 GmbHG). Es muss sich um wiederkehrende Leistungen (3 Ob 37/53) handeln, weil einmalige Leistungen (2 Ob 91/52), aber auch Dauerverpflichtungen sind nach hM unter § 8 GmbHG nicht subsumierbar (RS0059339).