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Dokument-ID: 622640
3.4.3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung und
- der Vereinsvorsteher.
Der Vereinsvorsteher vertritt den Verein. Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Falle dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.