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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Sind abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zur gewöhnlichen Geschäftsführung möglich?

Grundsätzlich gilt für Komplementäre hinsichtlich der Geschäftsführung OG-Recht (§ 161 Abs 2 iVm § 114 ff UGB)!

Abweichungen für gewöhnliche Geschäfte sind nach OG-Recht etwa wie folgt möglich:

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