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Dokument-ID: 432305
3.8.1 Tod des Komplementärs
Gem § 131 Z 4 UGB iVm § 161 Abs 2 UGB wird die Gesellschaft durch den Tod eines Komplementärs (wie beim Tod des OG-Gesellschafters) aufgelöst. Zur Auflösung der Gesellschaft kommt es jedoch nur dann, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Dem Tod einer natürlichen Person entspricht nach herrschender Ansicht die Vollbeendigung (Auflösung) einer juristischen Person.