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Dokument-ID: 1191262
2.9 Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
Ein Verein kann seit dem Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024) gem § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Voraussetzung einer Umwandlung ist ein Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf, sofern die Statuten keine höheren Anforderungen stellen, der für eine freiwillige Auflösung des bisherigen Vereins erforderlichen Mehrheit. Im Umwandlungsbeschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Änderungen der Statuten festzusetzen.