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4.17 Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
Viele Vereine in Österreich sind auch unternehmerisch tätig. Da die vereinsrechtlichen Strukturen aber überwiegend auf die Verfolgung bloß ideeller Zwecke zugeschnitten sind, gerät diese Rechtsform bei wachsendem Umfang des unternehmerischen Handelns oftmals an ihre Grenzen. So gibt es im Verein – unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter – beispielsweise keinen verpflichtenden Aufsichtsrat, keine Arbeitnehmermitbestimmung, keine Verpflichtung, jährlich eine Mitgliederversammlung abzuhalten, und keine Pflicht zur Firmenbucheintragung. Außerdem fehlt die bei Genossenschaften gegebene Prüfung und Beratung durch einen darauf spezialisierten Revisionsverband.