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Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.11 Unterbrechung des Verfahrens

Für den Fall, dass die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, kann das Gericht anordnen, dass sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt. Die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten werden (§ 19 FBG).

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