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5.3.7 Unveränderte Fristen
Für alle Fristen, die nicht unter die §§ 1 und 2 des 1. COVJuBG fallen, gibt es keine Änderung.
Mohr zufolge betrifft dies vor allem materiellrechtliche Fristen, deren Einhaltung nicht geboten ist, um einen Nachteil zu vermeiden, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine Klage erhoben oder ein Antrag gestellt oder eine Erklärung abgegeben wird. • [Fußnote: ZIK digital exklusiv, 2020/1.] Dazu zählen Mohr zufolge die Fristen nach § 12a IO für Aus- und Absonderungsgläubiger am Einkommensbezug und die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzurechnenden Fristen, für das Erlöschen eines Rechts (§ 12 IO), die Anfechtung (§§ 28 ff IO), den Umfang eines Rechts, zB die Jahresfrist für das Bestandgeberpfandrecht gem § 48 Abs 4 IO sowie für die Zulässigkeit der Aufrechnung (§ 20 Abs 2 IO). Auch die Höchstzahlungsfristen für Sanierungspläne und Zahlungspläne sowie die Dauer der Abtretungserklärung im Abschöpfungsverfahren bleiben unberührt. Weiters unberührt bleiben die Fristen des § 25 IO für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen. Außerdem bleibt die Frist für die Erklärung über den Eintritt oder Nichteintritt in ein beiderseitig bei Verfahrenseröffnung nicht erfülltes Rechtsgeschäft nach § 21 IO unberührt.