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Dokument-ID: 700235
8.5 Unverzügliche Mitteilungspflicht
Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung sind dem Gericht durch
- Gerichte und Verwaltungsbehörden,
- Staatsanwaltschaften,
- zuständige gesetzliche Interessenvertretungen,
- Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen