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6.4.2 Verschwiegenheitspflicht
Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gem § 3 Abs 2 ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gem § 3 Abs 2 Z 3 vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gem § 3 Abs 2 Z 2 für diese ausführen, erfahren haben. Dies allerdings nur, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.