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3.8.2 Vertretung der Sparkasse
Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. In bestimmten Fällen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wobei dies die Satzung vorsehen muss. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam. Wenn eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben ist, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten (§ 19 SPG).