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5.4 Vertretungsbefugnis von Vorstand und Verwaltungsrat
In der Satzung kann die Bestimmung aufgenommen werden, dass der Vorstand oder der Verwaltungsrat einzelne Mitglieder zur Vertretung in bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften ermächtigen kann. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats oder gegenüber einem geschäftsführenden Direktor. Zur Vertretung der Genossenschaft können einzelne Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats allein oder aber jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt werden. Es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, dass die Genossenschaft auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann.