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Dokument-ID: 427726
1.2 Vertretungsorgan
Organfunktion ohne Bestellungsakt
Das Gesetz (§§ 125–127 UGB) sieht eine organschaftliche Vertretung für die OG vor. Ein Bestellungsakt ist nicht erforderlich. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Formalvollmacht. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter bezieht sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.