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Dokument-ID: 1060987
5.3.2 Voraussetzung für die Unterbrechung
Die Unterbrechung der Frist setzt aber voraus, dass das fristauslösende Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des COVJuBG, dh, nach dem 21.03.2020, fällt oder dass die Frist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. In einem solchen Fall wurden die Fristen bis 30.04.2020 unterbrochen und begannen mit 01.05.2020 neu zu laufen. Es werden dabei sowohl die vom Gericht als auch die von den Parteien einzuhaltenden Fristen unterbrochen.