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Dokument-ID: 700249
8.7 Welche Bestimmungen kommen hinsichtlich des Verfahrens zur Anwendung?
Zur Anwendung kommen die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72–77 über das Abänderungsverfahren. Dies allerdings nur soweit nichts anderes bestimmt ist. Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
In Firmenbuchverfahren findet ein Kostenersatz nach § 78 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG statt (OGH 05.05.2010 1 Ob 56/10g).