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Dokument-ID: 432377
4.2.5 Welche Informationen sind den Aktionären bereitzustellen?
Eine nicht börsenotierte AG muss den Aktionären gemäß § 108 Abs 3 Z 1–4 AktG an ihrem Sitz ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung folgende Unterlagen zur Einsicht gewähren oder auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich machen: