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2.9.6 Welchen Schutz genießen Gläubiger und sonstige schuldrechtlich Beteiligte?
Wenn eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen gem § 13 EU-VerschG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Um dieses Recht jedoch in Anspruch nehmen zu können, müssen die Gläubiger glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, wobei eine solche Glaubhaftmachung unterbleiben kann, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft.