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Dokument-ID: 432373
4.2.3 Wer hat die Hauptversammlung einzuberufen?
- Vorstand
- Andere ermächtigte Personen
- Aufsichtsrat
Der Vorstand ist dafür zuständig, jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat (ordentliche Hauptversammlung) (§ 104 Abs 1 AktG). Personen, die in das Firmenbuch als Vorstand eingetragen sind, gelten als hierzu befugt (§ 105 Abs 1 AktG).