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Dokument-ID: 432342
3.3.12 Wer ist für die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter zuständig?
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft (§ 42 Abs 2 GmbHG).
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteiles eine von dem Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe. Es finden dabei die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten Anwendung (§ 42 Abs 3 GmbHG).