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Dokument-ID: 427692
5.1 Wer ist mit der Geschäftsführung betraut?
Der Geschäftsführer ist sowohl Vertretungs- als auch Geschäftsführungsorgan. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, Gesamtgeschäftsführung nach dem Einstimmigkeitsprinzip. Kein Gesellschafter darf allein die zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist (§ 21 Abs 1 GmbHG).