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6.1 Wer ist mit der Geschäftsführung betraut?
Grundsätzlich ist der Vorstand mit der Geschäftsführung betraut. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung (weisungsfrei) die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert (§ 70 AktG). In manchen Fällen unterliegt die Geschäftsführungsbefugnis allerdings Beschränkungen, da zum Teil auch dem Aufsichtsrat Geschäftsführungsbefugnisse zukommen.