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4.2.6 Wer kann beantragen, dass bestimmte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden?
Gemäß § 109 Abs 1 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass bestimmte Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Allerdings müssen die Aktionäre jedem Tagesordnungspunkt einen Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Es besteht die Möglichkeit, dieses Recht der Aktionäre an eine weniger strenge Form oder an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital zu knüpfen. Jedenfalls müssen aber die Antragsteller seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.