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4.1.1 Wer kann zum Vorstand bestellt werden?
Ausschließlich natürliche Personen können zum Vorstand bestellt werden. Bei den Vorstandsmitgliedern kann es sich um Aktionäre handeln. Es ist aber auch möglich, dass Dritte zum Vorstandsmitglied bestellt werden (Drittorganschaft). Der Vorstand kann aus einer oder mehreren voll geschäftsfähigen Personen bestehen, wobei die Satzung die Art der Zusammensetzung des Vorstands bzw die Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen hat (§ 70 Abs 2 AktG, § 17 Z 5 AktG). Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann also nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden (§ 75 Abs 2 AktG).