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Dokument-ID: 432363
4.1.7 Wichtige Punkte, die bei der Vertretung der Gesellschaft zu beachten sind
Gemäß § 71 AktG wird die Aktiengesellschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Besteht also der Vorstand aus mehreren Personen, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich: