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5.5 Zustellungen in Insolvenzverfahren
Bekanntmachung in Insolvenzdatei
§ 8 des 2. COVJuBG regelt die Zustellungen in Insolvenzverfahren. Solange die Fristen gem § 1 Abs 1 des 1. COVJuBG unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. Es erfolgt keine „automatische“ Zustellung des Eröffnungsedikts an alle Gläubiger, deren Anschrift bekannt sind, wie dies in § 75 Abs 1 Z 1 IO vorgesehen ist.