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Neu Dokument-ID: 700764

Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

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Der Beschluss über die Eintragung ist gem § 21 Abs 1 FBG zuzustellen:

  • Dem Antragsteller
  • Der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
  • Bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen

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