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Dokument-ID: 700775
8.14 Zwangsstrafen
Die Bestimmung des § 24 FBG sieht vor, dass derjenige, der verpflichtet ist
- eine Anmeldung,
- eine Zeichnung der Namensunterschrift oder
- eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, sowie derjenige, der
- eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,– anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw den Gebrauch der Firma zu unterlassen.