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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.1 Allgemeines zu den Rechtfertigungsgründen

Wird Gesundheitspersonal von einem Patienten/einer Patientin angegriffen, so ist die (professionelle) Abwehr des Angriffs erlaubt. Wird im Zuge dessen ein:e Patient:in zB verletzt oder seine:ihre Sachen beschädigt, so ist das Gesundheitspersonal strafrechtlich nicht zu belangen, wenn die Regelung zu Notwehr/Notstand bzw Nothilfe eingehalten wurden.

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