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2.2 Ausgewählte Straftaten iSd RL
Genitalverstümmelung
Die vorsätzliche Genitalverstümmelung ist von den Mitgliedsstaaten der EU unter Strafe zu stellen. Hiervon sind das Entfernen, die Infibulation • [Fußnote: (Teilweise) Verschließen der großen Schamlippen, siehe https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/female-genital-mutilation (eingesehen am 03.09.2024) sowie Erwägungsgründe (15) zur RL ABl L 2024/1385.] oder das sonstige Verstümmeln der Schamlippen oder Klitoris bzw Teilen davon und ein Verhalten, durch welches Frauen oder Mädchen dazu genötigt bzw gebracht werden, derartige Handlungen durchführen zu lassen, umfasst (Art 3).