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Patricia Hofmann | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2 Details, Beispiele und häufige Fragen

Was versteht man unter Wohnstätte?

Davon sollen Wohnungen und diesen ähnlich gelagerte Aufenthaltsbereiche erfasst sein, wie zum Beispiel Wohnwagen, Zelte aber auch Hotelzimmer. Offene Balkone oder Vorgärten fallen daher nicht unter den Begriff der Wohnstätte. • [Fußnote: Lewisch/Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz, WK StGB, 2. Auflage, § 120a, Rz 6.

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