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Neu Dokument-ID: 1205403

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2.7 Im Strafverfahren

Im Strafverfahren muss der Arzt, die Ärztin grundsätzlich aussagen. Er:sie kann sich nicht auf die ihm:r zustehende Verschwiegenheitspflicht berufen.

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