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Dokument-ID: 1205393
15.1.1 Nach dem Ärztegesetz (ÄrzteG)
Aufgrund des § 54 Abs 4 ÄrzteG ist der Arzt, die Ärztin zur Erstattung der Anzeige entweder an die Kriminalpolizei oder an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung seiner:ihrer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung