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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2.2 Nach dem Kranken- und Kuranstalten-Gesetz (KAKuG)

Das Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) findet in ganz Österreich Anwendung. Es enthält in § 9 KAKuG eine Bestimmung zur Verschwiegenheitsverpflichtung:

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