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Dokument-ID: 1205406
15.3.2 Nach dem Kranken- und Kuranstalten-Gesetz (KAKuG)
Die Krankenanstalten sind nach § 10 Abs 1 KAKuG verpflichtet:
- Über die Aufnahme und Entlassung der Patient:innen Vermerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren
- Krankengeschichten anzulegen
- Die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), den Zustand des:der Patient:in zur Zeit der Aufnahme, den Krankheitsverlauf, die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich der Medikamente anzugeben
- Sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen anzugeben
- Die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren
- Den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gem Art 15a B-VG kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patient:innen zu übermitteln
- Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind
- Über Entnahmen nach § 5 Organtransplantationsgesetz und nach § 4 Abs 5 Gewebesicherheitsgesetz Niederschriften zur Krankengeschichte aufzunehmen und zu verwahren
- Bei der Führung der Krankengeschichte Patientenverfügungen des:der Patient:in zu dokumentieren
- Im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche gem § 44 und § 5 Abs 1 Organtransplantationsgesetz zu dokumentieren