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Dokument-ID: 1196756
11.3.2 Opferbegriff und Prozessbegleitung
Nach § 66b Abs 1 StPO steht den dort aufgezählten Opfergruppen Prozessbegleitung zu. Eine dieser Opfergruppen ist jene des § 65 Z 1 lit a StPO, wonach jede Person Opfer ist, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte. • [Fußnote: Vgl § 65 StGB in www.ris.bka.gv.at.]