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Magdalena Hartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Opferschutz

Meldung • [Fußnote: Art 14 RL ABl L 2024/1385.

Opfer von Gewaltakten gegen Frauen bzw häuslicher Gewalt sollen diese mittels einfach nutzbarer, sicherer Kanäle den zuständigen Behörden einmelden können. Jedenfalls bei Cyberstraftaten (Art 5 bis 8) soll auch eine online oder IKT-Meldung ermöglicht werden, wobei diese auch die Option einschließt, Beweise (zB Screenshots) vorzulegen. Die Meldeverfahren sollen für Kinder sicher, vertraulich und altersgerecht in Anspruch genommen werden können. Die Möglichkeit zur Meldung einer Gewalttat soll bei Kindern nicht von der Einwilligung des elterlichen Verantwortungsträgers abhängig sein. Dies ist va dann erforderlich, wenn ein Elternteil an der Tat beteiligt ist/war.

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