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Dokument-ID: 1254272
1.6.3 Rückholung durch die Sicherheitsbehörden
Wenn eindeutig geklärt ist, dass das Kind „widerrechtlich“ woanders hingebracht wurde, ist eine Rückholung durch die Sicherheitsbehörden vorgesehen (§ 162 Abs 1 2. Satz ABGB). Dafür zuständig ist immer jenes Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen letzten ordentlichen Wohnsitz hatte.