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Katharina Hofbauer-Thiery | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Stalking

§ 107a Strafgesetzbuch

Strafrechtsdelikt „Beharrliche Verfolgung“

Im Strafgesetzbuch (StGB) fällt Stalking unter das Delikt „Beharrliche Verfolgung“ gem § 107a. Als „beharrlich“ wird ein Verhalten gewertet, wenn es über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird.

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