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9.2 Strafrechtliche Grundlagen
Prinzipiell ist zu beachten, dass Unmündige – also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben –, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht deliktsfähig sind. Jugendlicher ist, wer das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr, vollendet hat. Ein junger Erwachsener ist, wer das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr, vollendet hat. Die Unterteilung in Jugendliche und junge Erwachsene ist deshalb so wichtig, weil es zu einer Verringerung des Strafrahmens kommt und es auch weitere Erleichterungen geben kann, wie etwa einen Schuldspruch ohne Strafe; dies deshalb, da der Gesetzgeber versucht, jugendlichen Delinquenten bzw jungen Erwachsenen, die „vom rechten Weg“ abgekommen sind, eine entsprechende Resozialisierungsmöglichkeit zu geben. Diesem Umstand wird auch Rechnung getragen, dass die mit Jugendstrafsachen betrauten Richter und Staatsanwälte und Bezirksanwälte über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen haben und entsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Kriminologie aufzuweisen haben. Es sind weiters besondere Verfahrensvorschriften (zB bestimmte Besetzungsregeln und Verständigungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger) vorgesehen.