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10 Unterbringungsgesetz
Seit 1991 gilt in Österreich das Unterbringungsgesetz • [Fußnote: Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten, StF: BGBl 155/1990 idgF.] (im Folgenden „UbG“), das einen engen Gefährdungsbegriff aufweist und von einem hohen Schutzniveau beim Verfahrensrecht geprägt ist. Zuvor fußte das damals geltende Anhaltungsrecht auf der Entmündigungsordnung aus dem Jahre 1916 und auf dem Krankenanstaltengesetz aus dem Jahre 1956. Da die damaligen Regelungen nicht mehr den zeitgemäßen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügten, kam es zu einer Überarbeitung dieser Regelungen, um die Rechtsfürsorge für psychisch Kranke in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten zu verbessern und somit wurde das UbG erlassen. Das UbG weist 43 Paragrafen auf. Im Kern handelt es sich bei der Unterbringung immer nur darum, dass ein Patient dazu angehalten wird, sich nur in einem bestimmten räumlichen Areal aufzuhalten.